Häufige Fragen
- Es gibt keinen sinnvollen Durchschnittspreis, weil der Umfang zu unterschiedlich ist. Belastbar wird ein Vergleich erst, wenn alle Anbieter dasselbe Leistungsverzeichnis kalkulieren, mit Flächen, Wegelängen und Turnus. Verlangen Sie eine Kalkulation mit Stundenansatz, dann sind zwei Angebote wirklich vergleichbar.
- Für die wiederkehrende Pflege ist die Pauschale sinnvoll und in der Nebenkostenabrechnung leichter darstellbar. Für Reparaturen und Sonderaufgaben ist der Stundensatz ehrlicher. Die Kombination aus beidem ist die übliche Lösung.
- Die laufende Betreuung ist als Hauswartkosten umlagefähig. Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Verwaltung sind es nicht. Diese Trennung muss bereits im Vertrag stehen, sonst ist der umlagefähige Anteil später nicht bestimmbar.
- Die Räum- und Streupflicht liegt über die kommunale Satzung beim Anlieger und kann auf einen Dienstleister übertragen werden. Die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und zur Überwachung bleibt aber beim Eigentümer. Ohne Dokumentation der Einsätze ist im Schadensfall wenig zu belegen.
- Für einfache Tätigkeiten nicht. Sobald Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks in wesentlichem Umfang dazukommen, ist die Eintragung erforderlich. Bei Elektrik, Gas, Wasser und Heizung gehört die Arbeit ohnehin zum Fachbetrieb.
- Ein Jahr mit stillschweigender Verlängerung und drei Monaten Kündigungsfrist ist verbreitet. Notieren Sie den Kündigungsstichtag direkt beim Abschluss, das ist der häufigste Grund für ein ungewolltes weiteres Jahr.
- Schriftlich rügen, konkret mit Datum und Bezug auf die Leistungsposition, mit Frist zur Nachbesserung. Mündliche Beschwerden helfen kurzfristig und hinterlassen keine Spur. Ohne Dokumentation ist weder eine Kürzung noch eine außerordentliche Kündigung tragfähig.
- Immer ein Protokoll führen, so wenige Schlüssel wie möglich herausgeben, keine Adressangabe am Anhänger und eine Betriebshaftpflicht verlangen, die Schlüsselverlust ausdrücklich und in ausreichender Höhe einschließt.
- In der Eigentümergemeinschaft nur bei Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und in Notfällen. Ein laufender Jahresvertrag über den gesamten Service gehört in die Eigentümerversammlung, samt Leistungsverzeichnis, Kostenrahmen und Laufzeit.
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