Der Grund für die Zulassungspflicht liegt weniger im Schnitt als in allem, was daneben passiert. Es wird mit chemischen Produkten gearbeitet, am Kopf, in Hautnähe, oft bei Menschen mit Vorerkrankungen oder Allergien. Fehler bei Blondierungen und Dauerwellen können echte Schäden verursachen.
Die Wege in die Eintragung
Daneben gibt es weitere Wege. Wer eine gleichwertige Qualifikation nachweist, etwa einen einschlägigen Hochschulabschluss oder eine im Ausland erworbene, anerkannte Qualifikation, kann ebenfalls eingetragen werden. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung sowie die Regelung für Gesellen mit mehrjähriger Berufserfahrung in leitender Stellung.
Für den Betrieb selbst gilt zudem: der Betriebsleiter muss die Voraussetzung erfüllen, nicht zwingend der Inhaber. Ein Salon kann also einer Person gehören, die selbst kein Meister ist, solange die fachliche Leitung entsprechend besetzt ist.
Was das für Kundinnen und Kunden heißt
Interessant wird die Frage bei Angeboten außerhalb fester Betriebe, etwa bei mobilen Anbietern oder bei sehr günstigen Angeboten über Plattformen. Dort lohnt die Nachfrage nach der Eintragung, nicht aus Formalismus, sondern weil daran auch Versicherungsschutz und Haftung hängen.
Häufige Fragen
- Ein Geselle kann angestellt in jedem Salon arbeiten. Für die selbständige Führung eines Betriebs im zulassungspflichtigen Handwerk braucht es die Eintragung, für die es neben dem Meister weitere Wege gibt, unter anderem eine Regelung für Gesellen mit mehrjähriger Erfahrung in leitender Stellung.
- Die Zulassungspflicht knüpft an das Handwerk an, nicht an den Ort der Ausübung. Wer selbständig Friseurleistungen erbringt, unterliegt denselben Anforderungen, ob im Salon oder beim Kunden zu Hause.
- Fragen Sie im Salon nach der Handwerkskarte. Die Handwerkskammern führen zudem Verzeichnisse, über die sich eine Eintragung bestätigen lässt.
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