Zulässig ist das, aber nicht voraussetzungslos.
Häufige Fragen
- Nur wenn es vorher wirksam vereinbart wurde, also bei der Terminvergabe erkennbar mitgeteilt und nicht erst hinterher behauptet. Ein Aushang im Laden, den man beim Buchen am Telefon nicht sehen kann, reicht dafür in der Regel nicht.
- Es darf nicht einfach der volle Leistungspreis sein. Ersparte Aufwendungen müssen angerechnet werden, also insbesondere Material und alles, was der Salon nicht verbraucht hat. Auch anderweitiger Erwerb in der freigewordenen Zeit ist zu berücksichtigen. In der Praxis liegen faire Beträge deutlich unter dem vollen Preis.
- Vierundzwanzig bis achtundvierzig Stunden sind üblich und werden allgemein als angemessen empfunden. Bei sehr langen Terminen, etwa mehrstündigen Farbbehandlungen, sind längere Fristen nachvollziehbar, wenn sie klar kommuniziert werden.
- Bei einer plötzlichen Erkrankung wird man in aller Regel nicht von einem vorwerfbaren Verhalten ausgehen können. Viele Salons verzichten in diesen Fällen aus gutem Grund. Eine kurze Nachricht, sobald es absehbar ist, hilft dem Salon mehr als jede Erklärung hinterher.
- Ja, das ist bei aufwendigen Behandlungen verbreitet und zulässig, wenn es vorher vereinbart wird. Wichtig ist die Regelung, was bei rechtzeitiger Absage mit der Anzahlung passiert.
- Auch dann entsteht ein Schaden, etwa wenn Sie Urlaub genommen haben. In der Praxis wird das über Kulanz gelöst, meist über einen bevorzugten Ersatztermin. Ein Anspruch besteht nur, soweit ein konkreter Schaden entstanden und nachweisbar ist.
- Frist und Höhe bei der Buchung nennen, eine Erinnerung per Nachricht am Vortag schicken und im Einzelfall Kulanz walten lassen. Die Erinnerung reduziert Ausfälle erfahrungsgemäß deutlich stärker als die Androhung eines Honorars.
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