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Hausmeisterdienst & Facility Management 3 Min. Lesezeit

Verkehrssicherungspflicht am Gebäude, wer wofür haftet

Verkehrssicherungspflicht heißt nicht, jede Gefahr auszuschließen. Sie heißt, die Gefahren abzustellen, mit denen ein vernünftiger Mensch nicht rechnet.

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Wer eine Immobilie besitzt oder betreibt, muss dafür sorgen, dass von ihr keine vermeidbaren Gefahren für andere ausgehen. Diese Pflicht ist nicht in einem einzelnen Paragrafen ausformuliert, sondern von den Gerichten aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht entwickelt worden. Das erklärt, warum es dazu keine Checkliste vom Gesetzgeber gibt, sondern nur eine sehr umfangreiche Rechtsprechung.

Der Maßstab ist nicht die absolute Sicherheit. Verlangt wird, was ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Eine Treppenstufe darf abgenutzt aussehen, sie darf nicht unerwartet abbrechen.

Die typischen Gefahrenstellen

In der Praxis dreht sich fast alles um eine überschaubare Zahl von Punkten. Zuwege und Treppen, Beleuchtung in Treppenhaus und Tiefgarage, Geländer und Absturzsicherungen, Dachlawinen und lose Dachziegel nach Sturm, Bäume auf dem Grundstück, Spielgeräte, Rauchwarnmelder und Fluchtwege sowie im Winter die Räum- und Streupflicht.

Auffällig ist, dass die meisten Schadensfälle nicht an fehlender Substanz scheitern, sondern an fehlender Kontrolle. Ein loses Geländer ist kein Haftungsfall, solange es niemandem auffallen konnte. Es wird einer, wenn es seit einem Jahr wackelt und niemand hingesehen hat.

So wird aus einer abstrakten Pflicht eine belegbare Routine.

  1. 1

    Kontrollintervalle festlegen

    Nicht alles braucht denselben Takt. Beleuchtung und Zuwege wöchentlich, Geländer und Spielgeräte quartalsweise, Dach und Bäume jährlich und zusätzlich nach jedem Sturm.

  2. 2

    Kontrolle dokumentieren

    Datum, Bereich, Ergebnis, Kürzel. Ein einseitiges Formular je Monat reicht. Ohne Dokumentation gilt im Streitfall die Kontrolle als nicht erfolgt.

  3. 3

    Mängel mit Frist erfassen

    Ein festgestellter Mangel ohne Termin zur Behebung ist gefährlicher als ein unentdeckter, weil er belegt, dass Sie Bescheid wussten.

  4. 4

    Sofortmaßnahmen regeln

    Was passiert zwischen Feststellung und Reparatur. Absperren, Warnschild, Bereich sperren. Diese Zwischenlösung ist der Kern der Pflicht.

  5. 5

    Bäume gesondert behandeln

    Für Bäume hat sich eine regelmäßige Sichtkontrolle vom Boden aus etabliert, meist zweimal jährlich, einmal belaubt und einmal unbelaubt. Bei Auffälligkeiten folgt eine eingehende Untersuchung.

  6. 6

    Übertragung schriftlich fassen

    Wenn ein Dienstleister die Kontrollen übernimmt, muss der Vertrag genau benennen, welche Bereiche in welchem Takt. Die Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt bei Ihnen.

Häufige Fragen

Zunächst der Eigentümer oder Betreiber. Ein Verwalter kann die Pflicht vertraglich übernehmen und haftet dann für die Erfüllung, der Eigentümer bleibt aber in der Pflicht, sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
Es gibt keine allgemein gültige Frist. Der Takt richtet sich nach Gefahrenpotenzial, Alter und Nutzung. Je stärker frequentiert und je größer der mögliche Schaden, desto häufiger.
Sie deckt den finanziellen Schaden, ersetzt aber nicht die Pflicht. Bei grober Vernachlässigung kann der Versicherungsschutz zudem eingeschränkt sein, und strafrechtliche Fragen deckt sie ohnehin nicht.
Nein. Vor Gefahren, die für jeden erkennbar sind und mit denen zu rechnen ist, muss nicht eigens gewarnt werden. Es geht um die Gefahren, die sich einem aufmerksamen Nutzer nicht erschließen.
Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Im Zweifel und bei größeren Verträgen lohnt sich der Blick einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts.

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