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Hausmeisterdienst & Facility Management 4 Min. Lesezeit

Winterdienst beauftragen, Räum- und Streupflicht richtig übertragen

Die Räumpflicht lässt sich vertraglich weitergeben, die Verantwortung dafür nur zum Teil. Wer das übersieht, haftet trotz Dienstleister.

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Winterdienst ist die Leistung mit dem größten Haftungsrisiko am ganzen Objekt. Ein Sturz auf einem nicht geräumten Weg landet regelmäßig vor Gericht, und die Frage lautet dann nicht, ob geräumt wurde, sondern ob nachgewiesen werden kann, dass geräumt wurde.

Woher die Pflicht kommt

Die Pflicht, Gehwege zu räumen und zu streuen, liegt zunächst bei der Gemeinde. Fast alle Gemeinden geben sie per Satzung an die Anlieger weiter, also an die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Wie weit die Pflicht reicht, zu welchen Uhrzeiten sie gilt und ob Streusalz erlaubt ist, steht in dieser kommunalen Satzung und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Der erste Schritt vor jeder Beauftragung ist deshalb ein Blick in die Satzung Ihrer Gemeinde. Ohne sie schreiben Sie Zeitfenster in den Vertrag, die vielleicht gar nicht passen.

Innerhalb des Grundstücks gilt zusätzlich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss dafür sorgen, dass andere daran keinen Schaden nehmen. Das betrifft Zuwege, Hauseingänge, Stellplätze und Mülltonnenplätze.

Was die Übertragung bewirkt und was nicht

Die Pflicht kann vertraglich auf einen Dienstleister übertragen werden, und das ist bei größeren Objekten der Normalfall. Wichtig ist, was dabei nicht übergeht.

Sie bleiben verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und ihn zu überwachen. Das ist keine theoretische Pflicht. Wenn nach drei Schneefällen niemand geräumt hat und Sie nicht reagiert haben, hilft der Vertrag nicht mehr. Praktisch heißt das: stichprobenartig prüfen, Beschwerden ernst nehmen und dokumentieren, dass Sie geprüft haben.

Zweitens muss die Übertragung eindeutig sein. Ein Satz wie "Winterdienst nach Bedarf" überträgt nichts Bestimmbares. Nötig sind der genaue Umfang der Flächen, die Zeitfenster, die Auslösegrenze und wer bei anhaltendem Schneefall wie oft nachräumt.

Diese Punkte gehören in jeden Winterdienstvertrag.

  1. 1

    Flächenplan statt Beschreibung

    Ein Lageplan mit farbig markierten Flächen und Wegelängen ist eindeutiger als jede Aufzählung und im Streitfall Gold wert.

  2. 2

    Zeitfenster nach der örtlichen Satzung

    Beginn, Ende und die abweichende Regelung für Sonn- und Feiertage übernehmen Sie aus der Satzung Ihrer Gemeinde, nicht aus einer Vorlage aus dem Internet.

  3. 3

    Auslösegrenze und Nachräumen

    Ab welcher Schneehöhe wird geräumt, und wie oft wird bei anhaltendem Schneefall nachgeräumt. Ohne diese Angabe ist die Leistung nicht bestimmbar.

  4. 4

    Streumittel klären

    Viele Gemeinden verbieten Streusalz auf Gehwegen oder lassen es nur bei Eisregen zu. Was zulässig ist, gehört in den Vertrag, sonst streut der Dienstleister nach eigenem Ermessen.

  5. 5

    Dokumentation als Pflicht

    Jeder Einsatz mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel. Das ist im Schadensfall der einzige Nachweis, den ein Gericht anerkennt, und sollte monatlich bei Ihnen ankommen.

  6. 6

    Vertretung und Ausfall

    Wer räumt, wenn der Dienstleister krank ist oder das Fahrzeug ausfällt. Ohne Vertretungsregelung tragen Sie das Risiko.

  7. 7

    Haftpflicht prüfen

    Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme, die den Winterdienst ausdrücklich einschließt. Nicht jede Police tut das.

Häufige Fragen

Ja, das ist verbreitet und grundsätzlich zulässig, wenn es klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist. Die Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt aber auch dann beim Eigentümer, und bei älteren oder gehbehinderten Mietern ist die Übertragung praktisch oft nicht durchsetzbar.
Nein. Die Pflicht gilt nur innerhalb der Zeiten, die die kommunale Satzung vorgibt, typischerweise vom frühen Morgen bis zum Abend, an Sonn- und Feiertagen später beginnend. Außerhalb dieser Zeiten besteht in der Regel keine Räumpflicht.
Kosten für Straßenreinigung und Winterdienst gehören zu den Betriebskosten und sind grundsätzlich umlagefähig, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Anschaffungen von Geräten sind es nicht.
Nein. Ein Schild ersetzt die Räumpflicht nicht. Es kann im Einzelfall die Aufmerksamkeit erhöhen, entlastet aber nicht von der Pflicht, tatsächlich zu räumen und zu streuen.
Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Im Zweifel und bei größeren Verträgen lohnt sich der Blick einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts.

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