Woher die Pflicht kommt
Der erste Schritt vor jeder Beauftragung ist deshalb ein Blick in die Satzung Ihrer Gemeinde. Ohne sie schreiben Sie Zeitfenster in den Vertrag, die vielleicht gar nicht passen.
Innerhalb des Grundstücks gilt zusätzlich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss dafür sorgen, dass andere daran keinen Schaden nehmen. Das betrifft Zuwege, Hauseingänge, Stellplätze und Mülltonnenplätze.
Was die Übertragung bewirkt und was nicht
Sie bleiben verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und ihn zu überwachen. Das ist keine theoretische Pflicht. Wenn nach drei Schneefällen niemand geräumt hat und Sie nicht reagiert haben, hilft der Vertrag nicht mehr. Praktisch heißt das: stichprobenartig prüfen, Beschwerden ernst nehmen und dokumentieren, dass Sie geprüft haben.
Zweitens muss die Übertragung eindeutig sein. Ein Satz wie "Winterdienst nach Bedarf" überträgt nichts Bestimmbares. Nötig sind der genaue Umfang der Flächen, die Zeitfenster, die Auslösegrenze und wer bei anhaltendem Schneefall wie oft nachräumt.
Diese Punkte gehören in jeden Winterdienstvertrag.
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1
Flächenplan statt Beschreibung
Ein Lageplan mit farbig markierten Flächen und Wegelängen ist eindeutiger als jede Aufzählung und im Streitfall Gold wert.
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2
Zeitfenster nach der örtlichen Satzung
Beginn, Ende und die abweichende Regelung für Sonn- und Feiertage übernehmen Sie aus der Satzung Ihrer Gemeinde, nicht aus einer Vorlage aus dem Internet.
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3
Auslösegrenze und Nachräumen
Ab welcher Schneehöhe wird geräumt, und wie oft wird bei anhaltendem Schneefall nachgeräumt. Ohne diese Angabe ist die Leistung nicht bestimmbar.
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4
Streumittel klären
Viele Gemeinden verbieten Streusalz auf Gehwegen oder lassen es nur bei Eisregen zu. Was zulässig ist, gehört in den Vertrag, sonst streut der Dienstleister nach eigenem Ermessen.
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5
Dokumentation als Pflicht
Jeder Einsatz mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel. Das ist im Schadensfall der einzige Nachweis, den ein Gericht anerkennt, und sollte monatlich bei Ihnen ankommen.
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6
Vertretung und Ausfall
Wer räumt, wenn der Dienstleister krank ist oder das Fahrzeug ausfällt. Ohne Vertretungsregelung tragen Sie das Risiko.
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7
Haftpflicht prüfen
Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme, die den Winterdienst ausdrücklich einschließt. Nicht jede Police tut das.
Häufige Fragen
- Ja, das ist verbreitet und grundsätzlich zulässig, wenn es klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist. Die Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt aber auch dann beim Eigentümer, und bei älteren oder gehbehinderten Mietern ist die Übertragung praktisch oft nicht durchsetzbar.
- Nein. Die Pflicht gilt nur innerhalb der Zeiten, die die kommunale Satzung vorgibt, typischerweise vom frühen Morgen bis zum Abend, an Sonn- und Feiertagen später beginnend. Außerhalb dieser Zeiten besteht in der Regel keine Räumpflicht.
- Kosten für Straßenreinigung und Winterdienst gehören zu den Betriebskosten und sind grundsätzlich umlagefähig, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Anschaffungen von Geräten sind es nicht.
- Nein. Ein Schild ersetzt die Räumpflicht nicht. Es kann im Einzelfall die Aufmerksamkeit erhöhen, entlastet aber nicht von der Pflicht, tatsächlich zu räumen und zu streuen.
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